VVGE 1987/88 Nr. 30, S. 41: Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. Entzug des Führerausweises infolge Wegfallens der Voraussetzungen für die Erteilung. Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 1887 (Nr. 1318). Aus den Erwägungen: 3. Die Polizeidi
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VVGE 1987/88 Nr. 30, S. 41: Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. Entzug des Führerausweises infolge Wegfallens der Voraussetzungen für die Erteilung. Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 1887 (Nr. 1318). Aus den Erwägungen:
3. Die Polizeidirektion hat die Entzugsverfügung auf Art. 16 Abs. 1 und 3 abgestützt. Art. 16 Abs. 1 SVG sieht einen Ausweisentzug für jene Fälle vor, wo festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16 Abs. 3 Bst. e SVG verlangt den obligatorischen Führerausweisentzug, wenn der Führer nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren. Diese Bestimmung hat gegenüber Abs. 1 nur subsidiäre Bedeutung (Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 34). Art. 16 Abs. 1 SVG muss im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG betrachtet werden. Diese Bestimmung verbietet die Erteilung des Führerausweises an Bewerber, die durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert sind, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Tritt diese Voraussetzung erst nach der Erteilung des Führerausweises ein, ist der Ausweis nachträglich zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis muss zwingend entzogen werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 SVG erfüllt sind (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 1985, S. 43; Stauffer, a.a.O., S. 26). Der vom Institut Spörrli in Luzern erstattete Bericht über die verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung sagt klar aus, dass aus Sicherheitsgründen eine Wiedererteilung des Führerausweises nicht verantwortet werden könne. Die Testergebnisse seien so krass negativ ausgefallen, dass auch bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers dieser Schluss unausweichlich sei. de| fr | it Schlagworte führerausweis krankheit ausweisentzug Normen Bund SVG: Art.14 Art.16 VVGE 1987/88 Nr. 30